Verbraucherinformationsgesetz
Das Verbraucherinformationsgesetz - kurz VIG - wurde am 5. November 2007 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Am 1. Mai 2008 ist es in Kraft getreten.
Die Bundesregierung legte zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Erfahrungsbericht vor. Die DUH nahm dies zum Anlass, einen eigenen Erfahrungsbericht aus Sicht eines anerkannten und mit der Anwendung des VIG konkret befassten Verbraucherschutzverbandes zu präsentieren.
Die Erfahrungen der DUH zeigen
Wirtschafts- und Geheimhaltungsinteressen wird beim Vollzug des VIG regelmäßig der Vorrang vor dem Bedürfnis der Verbraucherinnen und Verbraucher nach zügiger und vollständiger Information gegeben. Statt Transparenz zu fördern, manifestiert das Gesetz ein Festhalten der Verwaltung am tradierten Amts- und Aktengeheimnis.
Die ohnehin schon großzügig bemessenen gesetzlichen Fristen zur Beantwortung von Informationsbegehren werden von der Verwaltung keineswegs immer als verbindlich angesehen.
Antworten werden hinausgezögert, Gebühren in erheblicher Höhe festgesetzt und teils sogar für die bloße Mitteilung erhoben, dass die gewünschten Informationen der Behörde nicht vorliegen.
Grundlegende Revision des VIG ist von Nöten!
Für mehr Transparenz und einen tatsächlich effektiveren Verbraucherschutz fordert die DUH eine grundlegende Revision des VIG, und zwar konkret:
- einen gesetzlichen Informationsanspruch von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch gegenüber privaten Unternehmen
- eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des VIG über den Lebensmittelbereich hinaus auf andere Produkte und Dienstleistungen
- eine enge Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses
- eine gesetzliche Klarstellung, dass Mess-, Analyse- und Kontrollergebnisse keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind
- eine Begründungspflicht für Unternehmen im Hinblick auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie
- einen Informationsanspruch auch bei Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses bei Überwiegen des öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe (vgl. § 9 Abs. UIG)
- die ersatzlose Streichung des Ausnahmetatbestandes der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Information, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind“
- erheblich kürzere Fristen für die Erfüllung von Auskunftsbegehren und Mithilfepflichten der Behörden
- die Verankerung des Äquivalenzprinzips statt des bislang in § 6 Abs. 1 Abs. 1 VIG vorgesehenen Kostendeckungsprinzips und schließlich
- eine aktive Informationspflicht seitens der Behörden für den Geltungsbereich des § 40 Abs. 1 LFBG, also den Ersatz der gegenwärtigen bloßen „Soll-“ durch eine „Muss-Bestimmung“.
Downloads & Dokumente
90 K
Der Erfahrungsbericht - zwei Jahre VIG von Cornelia Ziehm, Stand April 2010 |
VIG -Stellungnahme zur Anhoerung im Bundestag am 29 Mai 20.pdf 114 KDie ausführliche erste Analyse der "Formulierungshilfe" aus dem BMELV von Cornelia Ziehm, Stand Mai 2006 |
DUH-Hintergrund VIG-erste Bewertung.pdf 102 K |
Kontakt
Agnes Sauter
Bereichsleiterin Ökologische Verbraucherberatung und Marktüberwachung
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