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Pressemitteilung

Verwaltungsgerichtshof verpflichtet Bayern zu Feinstaub-Aktionsplan

Berlin, Dienstag, 23.05.2006

Der Freistaat muss „unverzüglich“ einen Plan zur Eindämmung der Feinstaubbelastungen vorlegen – Deutsche Umwelthilfe: „Die Gnadenfrist ist abgelaufen, Bund und Länder müssen sich nun endlich über eine Förderung des Rußfilters einigen“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem Freistaat Bayern wegen fortgesetzter Untätigkeit bei der Feinstaubbekämpfung eine schwere Rüge erteilt und gleichzeitig Bund und Länder indirekt aufgefordert, sich endlich auf wirksame gesetzliche Regelungen gegen die großräumige Luftverschmutzung zu verständigen. In dem am Dienstag veröffentlichten Urteil gibt der Verwaltungsgerichtshof einem Anwohner der Landshuter Allee Recht, der angesichts der ständigen Überschreitungen der Feinstaubgrenzwerte an seinem Wohnort die Aufstellung eines Aktionsplans zur Eindämmung der Misere durch den Freistaat Bayern verlangt hatte. 16 Monate nach dem Inkraftreten der Grenzwertregelung sei es „als nicht (mehr) rechtmäßig anzusehen, wenn die zuständige Behörde trotz von Anfang an evidenter Überschreitungsgefahr noch immer keinen Aktionsplan vorlegen kann.“ Dies sei „unverzüglich nachzuholen“. Die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hatte den Kläger in München, wie andere von hohen Feinstaubbelastungen betroffene Bürger in anderen Städten, bei seinem Gang vor die Gerichte unterstützt.

„Die Gnadenfrist für alle Feinstaub-Ignoranten ist abgelaufen“, kommentierte DUH-Bundes­ge­schäftsführer Jürgen Resch das Urteil. „Der Verwaltungsgerichtshof hat in dankenswerter Klarheit allen Verantwortlichen ins Stammbuch geschrieben, dass niemand geltendes Recht einfach ignorieren kann. Das Urteil ist auch eine Warnung an alle, die derzeit glauben machen wollen, das drängendste Luftreinhalteproblem in Deutschland könne durch die Aufweichung und Anhebung von Grenzwerten gelöst werden. Wir fordern Bund und Länder auf, endlich eine wirksame Förderung rußfreier Dieselfahrzeuge zu beschließen und sich endlich gegen die Automobilindustrie durchzusetzen.“

Das Gericht entschied, dass der Freistaat Bayern selbst dann zur Aufstellung des Aktionsplans  verpflichtet sei, wenn „entgegen dem gesetzlichen Regelfall“ auch danach die Einhaltung der Grenzwerte nicht sicher gewährleistet sei. Bayern sei nämlich nicht allein verantwortlich dafür, dass sich Bund und Länder immer noch nicht auf wirksame Maßnahmen zur Eindämmung der großräumigen Luftverschmutzung haben verständigen können. Tatsächlich hatten sich Bund und Länder jahrelang bei der Verabschiedung einer Kennzeichnungsverordnung für Dieselstinker und den Modalitäten zur Förderung des Dieselpartikelfilters in Neu- und Altfahrzeugen gegenseitig blockiert.

DUH-Anwalt Remo Klinger erwartet, dass das Münchner Urteil auf andere Ballungszentren mit ebenfalls regelmäßig überhöhten Feinstaubbelastungen ausstrahlt. Klinger: „Dieses Urteil hat bundesweite Bedeutung. Zum ersten Mal hat in Deutschland ein Obergericht über die Feinstaubproblematik entschieden und den Betroffenen ein Recht auf saubere Luft zugesprochen.“ Dass die Verwaltungsrichter gleichzeitig mit dem Finger auf die Versäumnisse der Bundes- und Landespolitik zeigten, werde dort hoffentlich richtig verstanden. Die DUH werde deshalb weiter auch vor den Gerichten für die Einhaltung der Grenzwerte streiten und behalte sich vor, dazu Revision zum Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Auf Dauer könne nicht akzeptiert werden, dass geltende Grenzwerte überschritten werden dürfen, weil lokale und regionale Behörden bei ihren Bemühungen um Abhilfe von Bund und Ländern nicht ausreichend unterstützt würden.

AZ. 22 BV 05.2461 und 22 BV 05.2462

Für Rückfragen:

Jürgen Resch
Deutsche Umwelthilfe e.V., Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
Tel.: Mobil.: 0171/ 3649170, Fax.: 0 77 32/ 9995-77
E-Mail: resch@duh.de

Dr. Remo Klinger
Rechtsanwaltskanzlei Geulen-Klinger, Schaperstr. 15, 10719 Berlin
Tel.: 030/88472-80, Fax: 03088472-810
E-Mail: klinger@geulen.com

Dr. Gerd Rosenkranz
Deutsche Umwelthilfe e.V., Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
Tel.: 030/ 25 89 86-15, mobil 0171/ 56 60 577
E-Mail: rosenkranz@duh.de

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