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Pressemitteilung

Klare Positionierung des EuGH-Generalanwalts in Schlussanträgen zu NOx-Grenzwertanhebung für neue Diesel: DUH kündigt Antrag beim Kraftfahrt-Bundesamt an, alle betroffenen Typenzulassungen für nichtig zu erklären

Donnerstag, 10.06.2021

• EuGH-Generalanwalt legt Schlussanträge vor: Kommissions-Verordnung zur faktischen Aufweichung des NOx-Grenzwertes für Diesel Pkw mittels Konformitätsfaktoren bei Messungen im Straßenbetrieb war unzulässig

• Nach Versuchen, Luftqualitätsstandards in deutscher Gesetzgebung zu verwässern, scheitert Berliner Diesel-Lobby-Regierung auch bei NOx-Grenzwertverwässerung auf Europäischer Ebene

• DUH wird beim KBA beantragen, alle betroffenen Typenzulassungen für nichtig zu erklären

© elcovalana - Fotolia

Luxemburg/Berlin, 10.06.2021: Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat heute im Rechtsmittelverfahren gegen ein Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) zur Rechtmäßigkeit von sogenannten Konformitätsfaktoren bei Abgasstandards in der Typengenehmigung aus dem Jahr 2018 das damalige Urteil bekräftigt. Dieses hatte die Einführung der Faktoren, die eine Überschreitung des geltenden Abgasstandards für Stickoxide in Straßenmessungen zulassen, als rechtswidrig beurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil war von der Europäischen Kommission sowie von Deutschland und Ungarn eingereicht worden. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt die deutliche Positionierung in den Schlussanträgen des Generalanwalts. Aus diesen geht unmissverständlich hervor, dass der Grenzwert für Stickoxid (NOx) von 80mg/km für Euro 6 Diesel-Pkw bei den vorgeschriebenen Abgasmessungen auf der Straße (RDE-Prüfungen) einzuhalten ist. Die von der Kommission nachträglich festgelegten Aufschläge hingegen seien rechtwidrig, da sie am Parlament und Rat vorbei verabschiedet worden seien. Dazu sei die Kommission nicht befugt gewesen und daher die geltende Abgasnorm unzulässig verwässert worden. Sollte der EUGH dieser Einschätzung folgen, womit zu rechnen ist, sind alle unter dieser unzulässigen Verordnung erteilten Typengenehmigungen für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge ebenfalls unzulässig. Die DUH wird daher beim für Typengenehmigungen zuständigen Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beantragen, alle betroffenen Typzulassungen für nichtig zu erklären. Im Falle einer Ablehnung des Antrags wird die DUH diesen Antrag auf gerichtlichem Wege durchsetzen.

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH dazu: „Und wieder einmal müssen die Gerichte der deutschen Regierung in ihrer Funktion als Dieselkonzern-Marionette die Rote Karte zeigen. Nachdem sich die Kanzlerin persönlich beim damaligen EU-Kommissionspräsidenten Juncker an Parlament und Rat vorbei für die Aufweichung des NOx-Grenzwertes von 80 mg/km einsetzte, sind die heute veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts im Tenor deutlich: Das war gegen die europäischen Spielregeln und an der Willensbildung der demokratischen Institutionen vorbei. Die dadurch höheren NOx-Abgaswerte sind unzulässig – und damit die betroffenen Typenzulassungen. Deshalb ist der einzig logische Schluss, dass das KBA diese unter falschen Voraussetzungen erteilten Bescheide für nichtig erklärt und alle rechtwidrig zugelassen Fahrzeuge zurückgenommen werden müssen.“

Hintergrund:

Die Städte Paris, Brüssel und Madrid hatten gegen die Verordnung 2016/646 der Kommission zur Bestimmung der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen geklagt.  Diese legt die Emissionswerte für neue Fahrzeugtypen der Abgasnorm Euro 6 im realen Straßenbetrieb, nachgewiesen durch sogenannte Real-Drive-Emission-Messungen (RDE), fest. Mit dem Urteil vom 13. Dezember 2018 gab das EU-Gericht den Klagen der Städte statt und erklärte die Verordnung der Kommission teilweise für nichtig: Die Kommission sei nicht befugt gewesen, die Euro-6-Emissionsgrenzwerte für die neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb abzuändern. Deutschland, Ungarn und die Kommission haben 2019 gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt.

Mit den heute vom Generalanwalt des EuGHs veröffentlichten Schlussanträgen folgt dieser dem Urteil aus 2018. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die in der Typgenehmigungsverordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickoxide ein wesentliches Element dieses Rechtsakts darstellten, weshalb nur die Verfasser der Typgenehmigungsverordnung, in dem Fall das Parlament und der Rat, befugt gewesen wären, die Emissionsgrenzwerte zu ändern. Der Kommission hingegen fehle hierfür die Befugnis, so die eindeutige Einordnung des Generalanwalts. Damit habe die Kommission mit der Änderungsverordnung die in der Typgenehmigungsverordnung festgelegte 6-Euro-Norm unzulässiger Weise geändert.

Laut Verordnung der Kommission müssen seit dem 1.9.2017 (Euro 6d-TEMP) bei neuen Fahrzeugtypen die Abgaswerte nicht nur auf dem Rollenprüfstand, sondern auch durch Messungen im Straßenbetrieb überprüft werden. Für diese RDE-Messungen hatte die Kommission neben dem regulären NOx-Grenzwert für Euro 6 Dieselfahrzeuge von 80 mg/km zusätzliche sogenannte Übereinstimmungsfaktoren CF (Conformity Factor) festgelegt. Laut Kommission sollen sie statistische und technische Ungenauigkeiten der RDE-Messungen ausgleichen. Für Typengenehmigungen von Diesel-Pkw der Abgasnorm Euro 6d-TEMP (Typengenehmigungen ab 01.09.2017 bis Einführung Euro 6d) galt nach Verordnung ein NOx-Grenzwert von 168 mg/km (Konformitätsfaktor 2,1), für Euro 6d (Typengenehmigungen ab 01.01.2020) gilt bis heute faktisch ein NOx-Grenzwert von 114 mg/km (Konformitätsfaktor 1,43). Die Herabsenkung auf einen Faktor 1, also die Einhaltung des regulären NOx-Grenzwertes von 80 mg/km, ist nicht vorgesehen.

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de

Professor Dr. Remo Klinger, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
0171 2435458, klinger@geulen.com

DUH-Newsroom:

030 2400867-20, presse@duh.de

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