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Pressemitteilung

Klageverfahren für „Saubere Luft“ in Düsseldorf – Deutsche Umwelthilfe reicht Beschwerde beim OVG in Münster gegen Ablehnung des Vollstreckungsantrags ein

Donnerstag, 06.09.2018

Rechtskräftiges Urteil des VG Düsseldorf nach Ansicht der DUH auch vollstreckbar: Maßnahmen für die „Saubere Luft“ müssen nicht nur geprüft, sondern auch umgesetzt werden – Bürger in Düsseldorf dürfen nicht länger auf die „Saubere Luft“ in der NRW-Landeshauptstadt warten müssen

© luftbildfoto/ Fotolia

Berlin/Düsseldorf, 6.9.2018: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 6. September 2018 bekannt gegeben, den Antrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) vom 21. Juni 2018 auf Zwangsvollstreckung im Klageverfahren für „Saubere Luft“ in Düsseldorf gegen das Land Nordrhein-Westfalen abzulehnen. Die DUH wird gegen den heute ergangenen Beschluss unverzüglich Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster einreichen. Das von der DUH erstrittene Urteil für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans und das Ergreifen schnellstmöglicher wirksamer Maßnahmen für die „Saubere Luft“ ist weiterhin gültig und durch das Land NRW umzusetzen.

Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist in seinem Beschluss darauf hin, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der im Luftreinhalteplanentwurf vorgelegten Maßnahmen in einem gesonderten Verfahren zu prüfen ist. Der Beschluss berührt nicht die Gültigkeit des Hauptsacheurteils aus dem Jahr 2016 und die geforderte Umsetzung schnellstmöglich wirksamer Maßnahmen für saubere Luft. Das Gericht stellt in dem Beschluss nicht fest, dass die vorgesehenen Maßnahmen des Luftreinhalteplans ausreichend sind. Diesen Hinweis werden wir aufgreifen und sofort das Hauptsacheverfahren anhängig machen und zugleich beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschwerde einreichen, um die Frage der Durchsetzung der wirkungsvollen Maßnahmen, wie die Einführung von Diesel-Fahrverboten, zu klären. Dieser erneute rechtliche Schritt führt bedauerlicherweise zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung, so dass die Bürger in Düsseldorf noch länger auf die ‚Saubere Luft‘ in der Landeshauptstadt warten müssen.“

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt, sagt: „Das Verwaltungsgericht hat keine Sachentscheidung über die Notwendigkeit eines Fahrverbots getroffen. In dem Beschluss führt das Verwaltungsgericht aus, sein Urteil enthielte nur einen Prüfauftrag und geprüft habe das Land das Fahrverbot. Ob die Prüfung auch zu einem rechtmäßigen Ergebnis geführt hat, müsste in einem neuen Klageverfahren geklärt werden. Wir legen gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, da das Verwaltungsgericht verkannt hat, dass sein Urteil durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 fortgeschrieben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Land verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf ‚unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten‘ fortzuschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht spricht nicht von einem bloßen Prüfauftrag, sondern von einer Verpflichtung zur Einführung von Fahrverboten, wenn andere Maßnahmen nicht ebenso schnell in der Lage sind, die Grenzwerte für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid einzuhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt. Das Land ist durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verurteilt worden, nur zu prüfen, ob es derartige Maßnahmen gibt, es muss sie auch in den Plan aufnehmen. Wir bedauern es, dass das Verwaltungsgericht keine materielle Entscheidung darüber getroffen hat, ob Diesel-Fahrverbote zu verhängen sind.“

Die DUH hofft, dass das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren weitere rechtliche Auseinandersetzungen unnötig machen wird.

Mit dem Antrag vom 21. Juni 2018 zielt die DUH auf die Umsetzung des bereits ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren um „Saubere Luft“ in Düsseldorf aus dem Jahr 2016 (3 K 7695/16), das durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (BVerwG 7 C 26.16) rechtskräftig ist. Den am 21. August 2018 veröffentlichten Luftreinhalteplan bewertetet die DUH als rechtswidrig. Denn dieser enthält trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts keine Diesel-Fahrverbote. Zudem sollen die Grenzwerte für das Diesel-Abgasgift NO2 nicht ‚schnellstmöglich‘, sondern erst in sechs Jahren eingehalten werden. Zu dem Luftreinhalteplan hat die DUH am 24. August 2018 eine zwölfseitige Stellungnahme eingereicht.

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de
 
Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
030 8847280, 0171 2435458, klinger@geulen.com

DUH-Pressestelle:

Andrea Kuper, Ann-Kathrin Marggraf
030 2400867-20, presse@duh.de

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