Pressemitteilung
Keine Lösung für das Müllproblem: Deutsche Umwelthilfe fordert Nachbesserung der Mehrweg-Angebotspflicht ab 2023 und kündigt Überprüfung gesetzlicher Pflichten an
Berlin, 6.12.2022: Die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Mehrweg-Angebotspflicht für verzehrfertige Speisen und Getränke in Bechern und Boxen wird nach Einschätzung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) das Müllproblem in deutschen Städten nicht lösen. Es ist zwar ein erster richtiger Schritt, Fast-Food-Ketten, Veranstalter und Supermärkte zu verpflichten, wiederverwendbare Becher und Essensboxen anzubieten. Aber das allein reicht nicht aus, weil die Angebotspflicht keine Vorgaben macht, wie viel Mehrweg genutzt werden soll. Für einen wirklichen Wandel braucht es eine Abgabe von mindestens 20 Cent auf Einweg-Geschirr. Nur so erhalten Kundinnen und Kunden einen echten Impuls, Mehrweg gegenüber Einweg vorzuziehen. Der Gastronomie empfiehlt die DUH die Verwendung unternehmensübergreifender Standard-Mehrwegbecher und -Essensboxen. Durch die Nutzung einheitlicher Verpackungen wird das Mehrwegsystem effizienter in der Handhabung und die Rückgabe für Verbraucher einfacher. Die DUH kündigt an, die gesetzlichen Pflichten großer Unternehmen zum Mehrwegangebot sowie zur Verbraucherinformation zu überprüfen und gegen festgestellte Verstöße rechtlich vorzugehen.
Dazu DUH Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz: „Die ab Januar 2023 geltende Mehrweg-Angebotspflicht wird wiederverwendbaren Verpackungen zwar Rückenwind geben, aber für einen Wandel in der Breite allein nicht ausreichen. Obwohl Speisen und Getränke mit dem neuen Gesetz in Mehrweg nicht teurer angeboten werden dürfen als in Einweg, bleibt die Wegwerfvariante in der Nutzung für viele Menschen einfacher – sie muss schließlich nicht wieder zurückgebracht werden. Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen einen klaren Vorteil bei der Nutzung von Mehrweg. Dies lässt sich am wirksamsten mit der Verwendung von einheitlichen Mehrwegsystemen und einer Abgabe von mindestens 20 Cent auf Einwegbecher, -Boxen und -Besteck erreichen. Dadurch wird die umweltfreundlichere Mehrwegvariante finanziell attraktiver als Einweg. Die kommunale Einweg-Verpackungssteuer in Tübingen hat bereits eindrücklich bewiesen, dass Mehrweg auf diese Weise erfolgreich gefördert werden kann.“
Gastronomiebetriebe sind ab Januar 2023 nicht nur verpflichtet, Mehrweglösungen anzubieten, sondern auch Verbraucherinnen und Verbraucher durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln über das jeweilige Mehrwegangebot zu informieren.
Thomas Fischer, DUH-Leiter für Kreislaufwirtschaft: „Die erfolgreiche Nutzung des Mehrwegangebotes durch Verbraucherinnen und Verbraucher wird maßgeblich davon abhängen, ob diese hierzu auch Informationen erhalten. Die bisherige Praxis in der Bewerbung von Mehrwegverpackungen ist stark verbesserungsbedürftig. Wenn etwa in Cafés wie Starbucks immer noch Menschen mit Einweg-Bechern an den Tischen in der Filiale sitzen, obwohl auch Mehrweg angeboten wird, dann läuft etwas in der Kommunikation schief. Auf Mehrweg muss aktiv und gut sichtbar hingewiesen werden. Wir werden uns die Umsetzung der Informationspflichten sehr genau anschauen, diese bewerten und Verstößen nachgehen.“
Kritisch beurteilt die DUH die weitreichende Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen zur Befreiung von der Mehrwegangebotspflicht. Wer bis zu fünf Beschäftigte und gleichzeitig nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche hat, kann die Mehrwegangebotspflicht auch durch die Befüllung mitgebrachter Behältnisse erfüllen. Die Bereitstellung eigener Mehrwegverpackungen ist dann nicht erforderlich. Dadurch fallen jedoch tausende Ausgabestellen von Getränken und Speisen aus der Regelung. Gerade für den Kaffee für unterwegs greifen besonders viele Menschen auf das Angebot kleinerer Ausgabestellen, z.B. an Bahnhöfen, zurück. Die ausschließliche Verpflichtung zur Wiederbefüllung mitgebrachter Mehrwegbecher und Essensboxen wird nicht zu einer Verdrängung der bisher marktdominanten Einwegverpackungen führen.
Hintergrund:
Ab dem 1. Januar 2023 sind Letztvertreiber, wie z.B. Gastronomieunternehmen, Lebensmitteleinzelhändler, Caterer oder Veranstalter, die verzehrfertige Lebensmittel in Kunststoff-Einwegbehältnissen oder Getränke in Einwegbechern verkaufen, gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden Mehrwegverpackungen als Alternative anzubieten. Dabei ist unerheblich, ob die Behältnisse ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Auch wenn nur die Beschichtung Kunststoff enthält, fällt ein Behältnis unter die neuen Regelungen. Für kleine Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche bis zu 80 Quadratmetern Verkaufsfläche gibt es eine Ausnahmeregelung.Das DUH-Projekt „Mehrweg. Mach mit!“ zur Förderung von Mehrwegverpackungen ist Teil der Nationalen Klimaschutzinitiative der Bundesregierung und wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.
Links:
- Hintergrundinformationen für Gastronomie und Veranstalter zur Mehrweg-Angebotspflicht finden Sie am Ende dieser Seite.
- Einkaufsratgeber für Mehrwegbehältnisse: mehrweg-mach-mit.de/einkaufsratgeber-takeaway/
- Hintergrundinformationen zu Mehrweg-Takeaway-Verpackungen und Mehrweggetränkeverpackungen: mehrweg-mach-mit.de
Kontakt:
Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin
0170 7686923, metz@duh.de
Thomas Fischer, Leiter Kreislaufwirtschaft
0151 18256692, fischer@duh.de
DUH-Newsroom:
030 2400867-20, presse@duh.de