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Pressemitteilung

Blamage für die Bundesregierung: Deutsche Umwelthilfe begrüßt Bestätigung des NOx-Grenzwerts von 80 mg/km für Euro 6 Diesel-Pkw durch das Europäische Gericht

Donnerstag, 13.12.2018

Europäisches Gericht bestätigt Rechtsauffassung der DUH zu Abschalteinrichtungen in Diesel-Neufahrzeugen: Die von Bundeskanzlerin Angela Merkel auf Druck der Dieselkonzerne im Herbst 2015 aufgeweichten Grenzwerte für das Dieselabgasgift NOx bei Euro 6 sind rechtswidrig – Das Urteil hat weitreichende Folgen für Halter von Euro 6 Diesel-Pkw, da es die unmittelbare Einhaltung des Euro 6 Grenzwerts für NOx auf der Straße bestätigt – DUH-Bundesgeschäftsführer Resch fordert nun verpflichtende Rückrufe und Hardware-Nachrüstungen auch für alle betroffenen Euro 6 Diesel-Pkw mit Betrugssoftware

© kichigin19 - Fotolia

Luxemburg/Berlin, 13.12.2018: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt das heutige Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG), dass der Grenzwert für Stickoxid (NOx) von 80mg/km für Euro 6 Diesel-Pkw bei den vorgeschriebenen Abgasmessungen auf der Straße (RDE-Prüfungen) nicht überschritten werden darf. Die Festlegung der EU-Kommission, bei den RDE-Prüfungen einen Berichtigiungskoeffizienten anzulegen, verstoße gegen die EU-Verordnung 715/2007 sowie 692/2008 und sind damit zurückzunehmen.

Die Entscheidung kommentiert Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Wir fühlen uns in dieser zentralen Rechtsfrage durch das Europäische Gericht zu 100 Prozent bestätigt. Autokanzlerin Angela Merkel hatte sich im Herbst 2015 persönlich beim EU-Kommissionspräsidenten Juncker für eine Aufweichung des NOx-Grenzwerts für neue Dieselfahrzeuge eingesetzt und hat dies gegen den Widerstand des EU-Umweltausschusses durchgesetzt. Die heutige Gerichtsentscheidung zeigt die fortgesetzte Lobbyarbeit einer Bundeskanzlerin, die sich nicht für das Wohl der von Dieselabgasen belasteten Bürger einsetzt, sondern für die Profitsteigerung von BMW, Daimler und VW. Eine Aufweichung von EU-Grenzwerten ist weder für neue Diesel noch für unsere Städte zulässig. Es ist auch ein starkes Signal für die Städte, die unter der hohen Konzentration des Dieselabgasgiftes Stickstoffdioxid leiden. Wir freuen uns sehr, dass das Gericht der Europäischen Union den vom Dieselabgasgift belasteten Menschen in unseren Städten mit diesem Urteil den Rücken stärkt.“  

Die EU-Kommission hatte in der Verordnung 2016/646 im Rahmen eines Kommitologieverfahrens ein Verfahren definiert, mit dem bei der Typzulassung für Diesel-Pkw Abgasemissionen nicht nur im Labor, sondern auch auf der Straße überprüft werden. In der Regulierung wurde den Herstellern zugestanden, den NOx-Grenzwert im Rahmen der Prüfung zunächst um den Faktor 2,1 und in einer zweiten Stufe um den Faktor 1,5 zu überschreiten. Die DUH hatte bereits bei der Diskussion des Verordnungsentwurfes massiv kritisiert, dass damit erstmals in der Geschichte der EU ein bestehender Grenzwert aufgeweicht werden soll und dass dies illegal sei.

Hintergrund:

Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass die für die Euro-6-Norm festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickoxide eine wesentliche Bestimmung dieser Verordnung darstellen, die die Kommission nicht abändern kann, und dass die Verordnung vorsieht, dass diese Grenzwerte im praktischen Fahrbetrieb und damit bei den RDE-Prüfungen eingehalten werden müssen. Das Gericht schließt daraus, dass die Kommission diese Grenzwerte für die RDE-Prüfungen nicht abändern durfte, indem sie Berichtigungskoeffizienten anwandte. Es stellt außerdem fest, dass sich, selbst wenn anzunehmen wäre, dass technische Zwänge eine gewisse Anpassung – mit einer Abweichung wie der sich aus der angefochtenen Verordnung ergebenden – rechtfertigen können, unmöglich feststellen ließe, ob die Euro-6-Norm bei diesen Prüfungen eingehalten wird. Das Gericht präzisiert, dass die festgestellte Unzuständigkeit der Kommission zwangsläufig bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 715/2007 vorliegt. Dies sieht die DUH im Übrigen implizit auch für die bisher zugelassenen Euro 6 Diesel-Pkw.
Zum Umfang der Nichtigerklärung der Maßnahmen in der von der Kommission erlassenen Verordnung 2016/646 führt das Gericht aus, dass nur die Bestimmung für nichtig zu erklären ist, in der die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden, nicht aber die anderen Bestimmungen der Verordnung, in denen festgelegt ist, unter welchen Bedingungen die RDE-Prüfungen durchzuführen sind.

Mehr Informationen:

curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7052/de/

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

DUH-Pressestelle:

Andrea Kuper, Ann-Kathrin Marggraf
030 2400867-20, presse@duh.de

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