Pressemitteilung
Deutsche Umwelthilfe stellt Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes für „Saubere Luft“ in Stuttgart gegen die baden-württembergische Landesregierung
Berlin, 3.9.2018: Im Verfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen das Land Baden-Württemberg für „Saubere Luft“ in Stuttgart hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Landesregierung am 27. Juli 2018 dazu verurteilt, bis zum 31. August 2018 Diesel-Fahrverbote für Euro 5 Diesel-Fahrzeuge in den Luftreinhalteplan aufzunehmen. Da die Landesregierung nun erneut einen unzureichenden Luftreinhalteplanentwurf vorgelegt hat, stellte die DUH am 31.8.2018 einen Antrag auf Festsetzung des bereits mit Beschluss vom 27. Juli 2018 durch das Verwaltungsgericht Stuttgart angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro.
Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Leider haben sich erneut die Vertreter der Dieselkonzerne in der Landesregierung durchgesetzt und einen klar rechtswidrigen Entwurf eines Luftreinhalteplans vorgelegt. Noch im Februar 2017 hielt Ministerpräsident Winfried Kretschmann Diesel-Fahrverbote einschließlich der besonders schmutzigen Euro 5 Diesel für verhältnismäßig und kündigte diese für Anfang 2018 an. Nach Protesten der Autobauer verweigert die Landesregierung selbst die Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur schnellstmöglichen Sicherstellung der „Sauberen Luft“ in Stuttgart durch konsequente Diesel-Fahrverbote inklusive Euro 5 Fahrzeuge.
Wie rechnen damit, dass der Europäische Gerichtshof Anfang 2019 die Rechtmäßigkeit der Zwangshaft gegenüber Ministerpräsidenten, Ministern und Behördenleitern bestätigt – wir hoffen, dass die Landesregierung erkennt, dass eine weitere Verweigerung der gerichtlich angeordneten Diesel-Fahrverbote kurzfristig zur Beugehaft der politisch Verantwortlichen führen wird. Ich hoffe sehr auf die Einsichtsfähigkeit der grün-schwarzen Landesregierung und nun auf eine schnelle Nachbesserung des rechtswidrigen Luftreinhalteplanentwurfs.“
Sofern die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht wirksam ist und zu einer Nachbesserung des Luftreinhalteplans führen wird, kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zwangsmittel des Zivilprozessrechts zur Anwendung. Sie sehen Zwangsgelder bis 25.000 Euro oder Zwangshaft gegen den für die Entscheidung zur Nichtumsetzung des Urteils verantwortlichen Vertreter des Landes Baden-Württemberg vor.
Im DUH-Verfahren für „Saubere Luft“ in München hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 24. August 2018 angekündigt, die Frage der Zwangshaft durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären zu lassen. Die DUH rechnet mit dem Vorliegen einer Entscheidung binnen drei Monaten. Eine Entscheidung des EuGH wäre auch für alle anderen Verwaltungsrechtsverfahren der DUH für „Saubere Luft“ rechtlich bindend.
Links:
Den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes finden Sie am Ende der Seite.
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Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt Kanzlei Geulen & Klinger, Berlin
0171 2435458, klinger@geulen.com
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