Die Klimaschutzziele der Bundesregierung können nicht ohne energetische Sanierung des Gebäudebestandes erreicht werden. Sie ist eine wichtige Stellschraube der Energiewende. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von energetischer Gebäudesanierung. Heiz- und Betriebskosten lassen sich einsparen, wenn nach der Sanierung weniger Energie verbraucht und diese dafür effizienter genutzt wird.
Seit 2014 müssen Verkäuferinnen und Verkäufer oder Vermieterinnen und Vermieter von Immobilien bestimmte Informationen zur energetischen Qualität eines Gebäudes in der Werbung in kommerziellen Medien angeben. Dies ist geregelt im Gebäudeenergiegesetz (GEG), früher Energieeinsparverordnung (EnEV). Verbraucherinnen und Verbraucher treffen bereits bei der Durchsicht von Immobilienanzeigen wichtige Vorentscheidungen, z.B., ob sie mit dem werbenden Makler in Kontakt treten. Miet- und Kaufentscheidungen im Immobilienbereich sind langfristige Investitionsentscheidungen mit hohen Folgekosten. Verbraucherinnen und Verbraucher haben daher ein Recht auf frühzeitige und vollständige Information. Folgende Angaben sind in Immobilienangeboten zu machen:
- Die Art des Energieausweises: Der Angabe, ob es sich um einen Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis handelt, können Verbraucher entnehmen, ob die angegebenen Werte auf Berechnung anhand technischer Unterlagen oder auf dem realen Verbrauch des vorherigen Bewohners beruhen. Diese Information ist wichtig, um den Informationsgehalt sachrichtig einzuordnen und unterschiedlichen persönlichen Präferenzen Gewicht zu geben.
- Der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude: Der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs liefert die energetische Hauptinformation. Zur tatsächlichen Abschätzung der Folgekosten setzt er allgemeines gebäudespezifisches Wissen, v.a. zum Energieträger, voraus. Als solcher dient er insbesondere der Vergleichbarkeit von Immobilien
- Der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes: Dieser Wert ergänzt den Energiebedarfs- bzw. Energieverbrauchswert zur Abschätzung anfallender Betriebskosten und zur ökologischen und Klimafolgenbewertung der Immobilie. Der im Energieausweis genannte Energieträger ist erforderlich, um einen Eindruck der überschlägigen Kosten je Kilowattstunde benötigter Energie zu erhalten, da sich die Kosten je nach Energieträger erheblich unterscheiden können.
- Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr: Sanierungserfordernisse und -kosten richten sich auch nach dem Alter der Immobilie. Die Angabe des Baujahres in der Immobilienanzeige legt nicht nur einen wichtigen Preisparameter offen, sondern soll auch eine Erstabschätzung der Gebäudeeffizienz anhand des jeweiligen Standes der Technik ermöglichen. Dass diese Information „bei Wohngebäuden“ anzugeben ist, unterstreicht ihren Charakter als wichtige Verbraucherinformation.
- Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse: Der Energieausweis für Immobilien hat neun Effizienzklassen. Derzeit lobt das sattgrüne „A+“ besonders effiziente Gebäude; vor zugigen Bruchbuden mit veralteten Heizungsanlagen warnt das dunkelrote „H“.
Der Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Spätestens bei der Wohnungsbesichtigung muss der Energieausweis unaufgefordert vorgelegt werden.
Kontakt
Agnes Sauter
Bereichsleiterin Ökologische Verbraucherberatung und Marktüberwachung
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