Es war ein Meilenstein: Als das Bundesverwaltungsgericht im Mai dieses Jahres die Verpackungssteuer in Tübingen für zulässig erklärt hat, ging ein Ruck durch deutsche Kommunen. Nachdem Städte und Gemeinden seit Jahren von der Bundesregierung allein gelassen werden, gab es endlich ein wirksames Mittel gegen die Müllflut, gegen die Berge aus Einwegplastik von to-go-Verpackungen. Viele Kommunen wie Gummersbach, Konstanz, Heidelberg, Kaiserslautern oder Singen haben sich seitdem eingehend mit der Verbrauchssteuer beschäftigt oder diese bereits beschlossen. Und das ist toll! Aber noch immer sind viele Kommunen unsicher. McDonald’s attackiert mit einer neuen Verfassungsbeschwerde die Verpackungssteuer und konservative kommunale Spitzenverbände, die Müll lieber in Verbrennungsanlagen verfeuern wollen, als ihn zu vermeiden, schüren Zweifel wegen der Vereinbarkeit mit einem von der Bundesregierung beschlossenen Einwegkunststofffonds.
Doch ein neues Rechtsgutachten in unserem Auftrag stellt nun eindeutig fest: Kommunen können die kommunale Verpackungssteuer bedenkenlos einführen! Sie steht dem nationalen Einwegkunststofffonds rechtlich nicht entgegen. Denn während Hersteller beim ersten Inverkehrbringen von unterschiedlichsten Einweg-Plastikprodukten in den Fonds einzahlen müssen, wird die kommunale Einwegsteuer von Gastronomen nur für Einwegverpackungen und auch auf solche aus Pappe erhoben, in denen sie Speisen und Getränke an Verbraucherinnen und Verbraucher herausgeben. Es gibt also keine Doppelbesteuerung. Deshalb fordern wir jetzt von allen Kommunen: Löst die Bremsen, führt eine kommunale Einwegsteuer ein! Setzt Umweltministerin Lemke unter Druck, damit sie endlich eine bundesweite Abgabe auf Einweg-Geschirr von mindestens 20 Cent beschließt.
Welche Maßnahmen Ihre Kommune aktuell gegen die Müllflut unternimmt, erfahren Sie in unserer interaktiven Karte. Außerdem können auch Sie Druck machen auf Ihre Kommune: Stellen Sie einen individuellen Antrag und fordern Sie mit uns die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer.
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